Anfangsbuchstabe T
Tarifaufhebungsgesetz (TaufhG) - dieses Gesetz wird im Güterkraftverkehr geltend gemacht. Es werden alle Restriktionen aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (vor allem im Werkfernverkehr) betreffend dem Leasinggeschäft aufgehoben. Besonders der Nutzfahrzeugbereich war davon stark betroffen – aufgrund der Aufhebung wurden die allgemeinen Rahmenbedingungen im NFL verbessert.
Es wird von einem Teilamortisationsvertrag geredet, wenn während der Leasingvertragslaufzeit nur eine teilweise Amortisation der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anfällt. Die vollen Kosten (Vollamortisation) werden erst dann erreicht, wenn das Andieungsgesetz ausgeübt wird.
Beim Teilamortisationsleasing spricht man von einem Leasing-Vertrag, der nur eine teilweise Amortisation der Kosten beinhaltet. Diese ist eine der beiden Vertragsarten im Leasing. Näheres dazu auch unter Teilamortisation. Das Gegenteil ist der Vollamortisationsvertrag.
Wenn eine außerplanmäßige Abschreibung auf einen niedrigeren Wert gesetzt wird, redet man von einer Teilwertabschreibung. Diese ist möglich, wenn es sich dabei um ein betriebliches Anlagegut handelt. Der dann verbleibende Teilwert ist dann wiederum auf die restliche Nutzungsdauer zu verteilen.
Bei einem (Total)Schaden ist ausschließlich der Leasingnehmer verantwortlich und zur Haftung zu ziehen. Der Leasingnehmer hat sich bei Abschluss des Leasingvertrages gegen alle denkbaren Schäden abzusichern und einen entsprechenden Sicherungsschein dem Leasinggeber vorzulegen. Im KFZ-Leasing-Bereich wird daher eine Vollkaskoversicherung zwingend erforderlich, da es in diesem Bereich vermehrt zu Totalschäden kommen kann und hierzu der Leasinggeber als Eigentümer des Leasingobjekts eine derartige Sicherung vetraglich verlangen kann.