Anfangsbuchstabe N
Die Nachschusspflicht beschreibt die Pflicht des Leasingnehmers, eine Differenz zwischen tatsächlichem und kalkulierten Restwert zu erbringen. Das bedeutet, wenn das Leasingobjekt am Ende veräußert werden soll, wird dessen Restwert festgestellt. Liegt dieser unter dem kalkulierten Restwertes, so muss eine Ausgleichszahlung seitens des Leasingnehmers erbracht werden. Diese heißt Nachschusspflicht.
Sind Kosten, die nicht in die Kalkulation mit einbegriffen werden. Dies können Kosten für Lieferung und Leistung sein. Auch Reparatur- beziehungsweise Wartungskosten können Nebenkosten sein, die vom Leasingnehmer getragen werden müssen und daher als Nebenkosten definiert werden.
Personen, die nicht als Kaufmann auftreten, sind Nicht-Kaufleute. Das Gegenteil, der Kaufmann, kann eine natürliche oder juristische Person sein. Kaufleute, sind im gesetzlichen Sinne, die Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Diese sind dem Handelsgesetzbuch unterworfen. Jedoch sind Kaufleute wie Nicht-Kaufleute dem BGB unterworfen. Ferner ist bei den Kaufleuten zwischen Ist-, Kann-, Fiktiv-, Form-, Schein- und Gründerkaufmann zu unterscheiden.
Non-full-pay-out-Leasing - Dies sind Verträge des Teilamortisationsmodells. Sprich also ein Vertrag mit Restwert. Das heißt also durch die Zahlung der Leasingraten werden nicht die Investitionskosten des Leasinggebers getilgt. Rechtsgrundlage des Leasinggebers ist hierbei das Andienungsrecht.
Das Nullleasing beschreibt eine äußerst medien- und absatzwirksame Form des Leasings. Gerade im Automobilbereich hinsichtlich geringster Kosten für den Leasingnehmer anzutreffen. Hierbei werden oftmals Leasingverträge ohne Sonderzahlung und einem Null-Effektivzins angeboten.
Im Verglich zum PKW Leasing ist das Nutzfahrzeug-Leasing (NFL) noch relativ wenig erschlossen. Doch seitdem EU-weit einheitliche Regelungen gelten, erfreut sich dieses Leasing zunehmender Beliebtheit. Vergleiche hierzu auch: LKW-Leasing.
Zur Bestimmung einer betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Abschreibung eines Wirtschaftgutes für dessen Abnutzung werden die sogenannten, gesetzlich vorgegebenen AfA-Tabellen genutzt. Hier findet man definierte Nutungsdauern für Leasingobjekte auf einer betriebsgewöhnlichen Grundlage.