Anfangsbuchstabe M
Die Mängelrüge ist ein rechtliches Instrument zur Wahrung der Nutzerrechte. Hierbei zeigt der Käufer den Verkäufer einen bestehenden Mangel an der gelieferten Sache auf. Grundlage dafür ist die unmittelbare Prüfung des Kaufgegenstandes nach Erwerb. Dabei können Mangel in Menge, Art, Güte oder Beschaffenheit vorhanden sein und entsprechend angezeigt werden. Ferner wird unterschieden nach offenen, versteckten oder arglistig verschwiegenen Mängeln.
Da Maschinen teuer aber auch empfindlich sein können, kann ein Maschinenbruch auch den Betriebsablauf erhebliche Auswirkungen haben. Besonders bei geleasten Maschinen sind derartige Auswirkungen verheerend – zumal im Falle dieser Leistungsstörung die Leasingzahlungen weiterhin fällig sind. Abhilfe hierbei können entsprechende Versicherungen schaffen.
Im Falle des Maschinenbruchs können umfangreiche Leistungsstörungen auftreten, die es gilt aufzufangen. Eine Versicherung für Maschinenbruch kann hierbei in Form eines Pauschalschutzes zumeist greifen (Maschinenbruchversicherung). Anders als bei einer Inventarversicherung können hierbei auch zusätzliche – beispielsweise haustechnische Einrichtungen – mitversichert werden.
Ist der Leasinggegenstand am Ende der Laufzeit mehr wert als der kalkulierte Wert so kann der Leasingnehmer bei Veräußerung und Erzielung dieses Mehrerlöses beteiligt werden. Die Festlegung zur Verteilung des Mehrerlöses kann nach mehreren Schlüsseln erfolgen.
Der Mehrerlös nach Veräußerung des Leasinggegenstandes kann dem Leasingnehmer zugesprochen werden. Wenn diese dem Nutzer zustehen, so spricht man von einem Mehrerlösausgleich. Angewandt wird diese Art der Beteiligung bei Teilamortisationsverträgen.
Bei Leasingverträgen kann die Kalkulationsart nach zwei verschiedenen Varianten erfolgen und somit den Vertrag definieren als: Restwertabrechnungsvertrag oder Kilometerabrechnungsvertrag. Im Falle der Kilometerabrechnung wird eine Summe zur Zahlung von etwaigen anfallenden Mehrkilometern am Ende der Leasingdauer vertraglich festgelegt. Man spricht dann beispielsweise bei einem Vertrag von 15.000 km pro Jahr und einer Laufzeit von drei Jahren – und bei Rückgabe einer tatsächlichen Laufleistung von 60.000 km von rund 15.000 Mehrkilometern.
Mehrkilometer-Leasingvertrag - diese Vertragsart legt für die Dauer des Leasings eine maximal zu leistende Kilometersumme pro Jahr fest; zum Beispiel 10.000 Kilometer. Für den Fall der Mehr- oder Minderkilometerleistung werden im Vertrag feste Entgelte definiert. Das heißt, dass im Falle von mehr als vertraglich vereinbarten Kilometern eine Gebühr pro Mehrkilometer errechnet wird. Ferner werden in der Regel hierbei Kulanzen nach oben unten ebenfalls vereinbart.
Die Mehrwertsteuer ist in Deutschland einheitlich geltend und wird mit MwSt abgekürzt. Im Falle des Leasings ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer abzugsfähig sein kann; daher entscheiden zu meist die Nettoleasingraten. Mehrwertsteuer ist eigentlich nur ein Begriff für die im deutschsprachigen Raum verwandte Umsatzsteuer (USt). Diese Steuer wird stets prozentual ermittelt.
Das Mieterdarlehen ist eine Vertragsform im Immobilienleasing und Teil eines Teilamortisationsmodells. Hierbei werden vom Leasingnehmer zusätzlich zu den Leasingraten eine sogenannte Miete oder auch Mieterdarlehen gezahlt. Dieser Betrag entspricht dann zumeist dem Restbuchwert am Vertragsende. Das Mieterdarlehen wird beim Leasingnehmer als Forderung und beim Geber als Verbindlichkeit verbucht. Ziel ist es hierbei am Ende aus Sicht des Leasingnehmers, eine Verrechnung am Ende des Vertrags stattfindet.
Mietkauf - als solcher werden Verträge im Leasing genannte, die nach der Leasingzeit eine Kaufoption beinhalten. Diese Verträge bezeichnen eine langfristig angelegte Investitions- beziehungsweise Finanzierungsart von Wirtschaftsgütern.
Bei Beginn des Leasingvertrages wird zumeist eine sogenannten Sonderzahlung fällig. Diese dient der Reduktion der monatlichen Leasingraten schon bei der Vertragskalkulation. Für den Leasinggeber ergibt sich durch die Mietsonderzahlung eine Risikominimierung und Art von Sicherung. Die Sonderzahlung erfolgt in der Regel einmalig.
Mietvertrag zwischen Leasinggesellschaft und Endkunde. Grundsätzlich handelt es sich ja beim Leasing um eine zeitlich begrenzte überlassung eines Wirtschaftsgutes gegen Entgelt. Von rechtswissenschaftlicher Einordnung her hat dies einen Mietcharakter. Daher kann man von einem Mietvertrag auch sprechen. Auf Vermieterseite ergibt sich dabei der Vorteil (je nach gewählten Voll- oder Teilamortisationsmodell) der Risikominimierung. Auf Mieterseite hingegen eine Bilanzneutraltität.
Das Leasingobjekt wird am Ende des Vertrags veräußert – entsteht jedoch an diesem Zeitpunkt eine nicht, wie vorher errechnete Höhe, so liegt ein sogenannter Mindererlös vor. Dieser Mindererlös muss dann vom Leasingnehmer kompensiert werden. Diese Kompensation wird aber durch die Leasingraten zumeist vorher einkalkuliert. Nichtsdestotrotz werden bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung solche Wertkalkulationen bei Vertragsende angestrengt und eventuell muss dann ein Mindererlösausgleich erbracht werden.
Der Mindererlösausgleich beschreibt eine vom Leasingnehmer nötige Ausgleichszahlung, wenn das Leasingobjekt bei Vertragsende nicht dem kalkulatorischen Restwert entspricht. Diese Zahlung ist aber nur notwendig, wenn das Objekt nicht an den Leasingnehmer veräußert wird. Diese Art der Vertragsform wird in Teilamortisationsmodellen angewandt.
Im Falle eines Leasingvertrags mit einer Kilometerabrechnung verwendeter Begriff. Wie im Falle der Mehrkilometerabrechnung kann unter Umständen ein Minderkilometerentgelt vertraglich vereinbart worden sein. Das heißt, wenn bei Fahrzeugrückgabe und weniger Kilometer geleisteter Fahrzeugnutzung eine Auszahlung in Höhe der Summe pro Minderkilometer an den Leasingnehmer erfolgt.
Der Mittelstand bildet das Rückgrat der deutschen Volkswirtschaft. Mittelstand wird der Bereich der Industrie im klassischen Sinne zwischen den Bereich Großindustrie und Kleinstbetriebe genannt. Der Mittelstand kann auf Unternehmensgröße von xxx Mitarbeitern bis xx bezeichnet werden. Oftmals zeichnet den Mittelstand eine hohe Investitionsbereitschaft in die Binnenwirtschaft trotz hohen Konkurrenzdrucks aufweisen.
Mobilien-Leasing beschreibt das Leasing von Mobilien; dies können Fahrzeuge, Flugzeuge oder andere bewegliche Wirschaftsgüter im Sinne ihrer Fungibilität sein. Das Gegenteil, aber weitere Ausprägung des Leasings ist Immobilenleasing. Hiermit werden alle nicht-beweglichen Investitionsgüter umschrieben. Dies können beispielsweise Gebäude sein.
Die Leasingerlasse des Bundesfinanzministeriums aus den Jahren 1971 und 1975 regeln die Behandlung von Mobilienleasingverträge in Teil- und Vollamortisationsmodellen (Mobilien-Leasing-Erlasse). Im Speziellen werden hier die steuerlichen Behandlungsweisen geregelt. Ferner werden die Abschreibungsdauer für Immobilien genau geregelt.