Anfangsbuchstabe L
Dieses Verfahren ist ein bestimmtes Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Beim Lastschriftverfahren kann von der überweisung abgegrenzt werden; hier löst der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus. Zu unterscheiden ist das Verfahren in Einzugsermächtigungsverfahren und Abbuchungsverfahren. Im Leasing ist dieses Verfahren durchaus üblich. Das Lastschriftverfahren ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt sondern beruht auf dem 1963 getroffenen Lastschriftabkommen aller Sparkassen, Volksbanken und Geschäftsbanken.
Laufzeit ist die Begrifflichkeit einer Zeitspanne in der beispielsweise ein Vertragsverhältnis andauern beziehungsweise gültig kann. Dies nennt man dann eine Vertragslaufzeit.
Die Laufzeit eines Leasingvertrages kann stark variieren und steht in engem Zusammenhang mehrerer Faktoren. Hierbei zählen Teil- und/oder Vollamortisation, Art des Leasingobjekts und natürlich gewünschte oder kalkulierte (Nutzungs-)Laufzeit des Leasingnehmers. Für die Definition gewisser Standards ist zumeist der Leasinggeber verantwortlich diesem liegt in aller Regel eine Kosten- und Leistungskalkulation zugrunde. Der Leasinggeber muss zur Festlegung der Vertragslaufzeit unter betriebswirtschaftlicher Berücksichtigung die Aufwendungs- und Ertragsfaktoren abwägen. Leasingverträge können einige wenige Monate bis zu mehreren Jahren in deren Laufzeit betragen.
Leitet sich von dem Begriff Kongruenz ab und bedeutet übereinstimmend, deckend. Im Falle der Laufzeitkongruenz im Leasing sollte bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass Nutzungszeitraum und Aufwand lohnenswert sind. Dies gilt sowohl für den Leasingnehmer wie den Geber. Hier ist abzuwägen zwischen Finanzierung und Einsatzrisiko. Ziel muss es sein Nutzenoptimal zu handeln.
Das Leasing ist die zeitlich begrenzte überlassung eines Wirtschaftsgutes durch den Leasinggeber an einen Leasingnehmer gegen Entgelt. Dieses Entgelt entspricht der Leasingrate. Dies ist die eindeutige Abgrenzung zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes mit dem Ziel des Eigentumerwerbs. Im Falle des Leasings handelt es sich um eine Art Vermietung. Im Breich des gewerblichen Leasings kann in Operatives und Finanzierungsleasing oberbegrifflich unterschieden werden.
Das Leasing kann auf mannigfaltige Weise angewandt werden. Nicht nur aus Sicht des Leasingnehmers als eine Art der Ressourcenschonung und nutzenoptimaler Investitionsart. Für die Leasinggeber, beispielsweise im Falle des Herstellers, ergeben sich absatzrelevante Vorteile; das Leasing zeigt in seiner transparenten Kostenstruktur dem Kunden durchaus eine Handlungsalternative auf (Leasing als Absatzinstrument). Hierbei werden Investitionshürden quasi Markteintrittsbarrieren des potentiellen Kunden minimiert oder gar eliminiert.
Ein stark einsetzender Trend ist die deutliche Expansion deutscher Leasingunternehmen in das Ausland. Hierbei stehen Länder in Osteuropa und Asien, vor allem China, im Fokus. Deutschland spielt dabei eine entscheidende Rolle; die Bunderepublik ist der zweitgrößte Leasingmarkt nach Großbritannien.
Stellt die formale Antragsstellung des Leasingnehmers an den Geber dar. Der Antrag ist entweder beim Hersteller oder Händler selbst, sofern eine Kooperationen besteht, bei einer adäquaten Leasinggesellschaft erhältlich. Der Leasingantrag stellt den Weg zum Leasingvertrag dar und stellt eine einseitige Willenserklärung dar.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen bei der Leasinggesellschaft vor und der Leasingnehmer hat die übernahmebestätigung des Leasingobjekts unterzeichnet, so handelt es sich rechtlich um den Leasingbeginn. Gleichzeitig stellt dieser Zeitpunkt die Fälligkeit der in Höhe und Zahlungsweise vertraglich vereinbarten Leasingraten dar.
Diese Grundlage fußt auf der Anfangskalkulation des Leasinggebers (Leasing-Bemessungsbasis). Dieser wägt hierzu dessen Gesamtinvestitionskosten und Gewinnmarge ab, um letztlich das Leasingentgelt, also die Rate, zu bestimmen.
Besonders oft thematisch vertreten bei Mobilienleasing. Hier stellen die Anschaffungs- oder Herstellungskostenzuzüglicher weiterer anfallender Nebenkosten die Bemessungsgrundlage (Leasing-Bemessungsgrundlage) dar; thematische überschneidung und synonymisch mit Leasing-Bemessungsbasis.
Leasingerlasse sind Instrumentarien zwecks Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums eines Leasinggegenstandes ferner zu definieren. Im Rahmen der steuerlichen wie handelsrechtliche Bewertung eines Leasing-Vertrages sind die sogenannten Leasing-Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen maßgeblich. Hierbei wird erläutert, dass Mobilien-Leasingverträge 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht unterschreiten und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht überschreiten dürfen. Im Falle des Immobilienleasings in der Regel eine Laufzeitobergrenze von 90 Prozent bezogen auf die AfA-Werte.
Leasingfähigkeit ist maßgeblich für diese Fähigkeit ist die Fungibilität. Daher siehe auch Erklärung zu Fungibilität. Handelt es sich um eine fungible Mobilie, so ist hierbei eine sogenannte Drittverwendungsfähigkeit vorausgesetzt. Dies bedeutet, dass das betreffende Leasingobjekt weder Grundstücksbestandteil oder Grundstückszubehör darstellt. Leasingfähig ist somit auch nur das Objekt, das eine Verkehrsfähigkeit und Bewertbarkeit aufweist.
Kann im Bereich des Leasings ein Finanzinstitut oder Hersteller eines Wirtschaftsgutes sein. Dieser stellt die Partei dar, die das Leasingobjekt zur Nutzung überlässt. Das Gegenteil ist der Leasingnehmer, welcher sich durch Zahlung der Leasingraten, auszeichnet. Leasinggeber ist ebenfalls synonym mit der Leasinggesellschaft. Diese sind zumeist als Tochter- oder Zweigunternehmen aus dem Kreditinstitut oder dem Hersteller hervorgegangen.
Die Gesellschaft, welche die Vertragspartei als Leasinggeber mit Leasingnehmer darstellt, ist die Leasinggesellschaft. Die Leasinggesellschaften überlassen dem Leasingnehmer entgeltlich das Wirtschaftsgut zur Nutzung was den wesentlichen Vertragsbestandteil im Leasing ausmacht. Leasinggesellschaften können sich auf einzelne Leasingthemen konkret beschränken (wie zum Beispiel ausschließlich Fahrzeugleasing) oder aber auch gesamte Leasingkonzeptionen (von der Büroausstattung bis hin zur Flugzeugflotte) anbieten. Deutsche Leasinggesellschaften gehören zu den größten Unternehmen in der bundesdeutschen Volkswirtschaft überhaupt.
Die Leasinginvestitionen liegen In Deutschland mittlerweile auf einem erwachsenen Niveau. Deutschland ist nach dem Vereinigten Königreich der zweitgrößte Leasingmarkt in Europa. Für das Jahr 2008 waren noch Investitionsvolumina von über 55 Milliarden Euro prognostiziert worden. Aufgeteilt ist der Markt in derzeit circa 1.100 Leasinggesellschaften, wovon knapp fünfzig messbare Marktanteile haben.
Die Leasingmiete beschreibt den eigentlichen Gegenstand des Leasings. Das Leasing ist schließlich eine überlassung eines Wirtschaftsgutes gegen Entgelt. Diese überlassung ist zeitlich begrenzt und stellt in seinem Wesen eine Art Vermietung. Ferner kann man aber die Miete dem Leasing gegenüber abgrenzen.
Der Leasingnehmer ist der Mieter beziehungsweise Nutzer und Ratenzahler des Leasingobjekts. Das Gegenteil ist der Leasinggeber. Vertragsbestandteil beider Parteien ist der Leasingvertrag. Dieser regelt die Rechte und Pflichten des Leasingnehmers gegenüber dem Geber. Der Leasingnehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein – vertreten durch die vertretungsberechtigte Geschäftsführung.
Das Wirtschaftsgut, welches den Kernpunkt des Leasingvertrages beinhaltet ist das Leasingobjekt. Das Leasingobjekt muss fungibel, also austauschbar sein. Eigentümer des Leasingobjekts ist der Leasinggeber. Der Leasingnehmer erhält lediglich ein Nutzungsrecht am Objekt.
Die Quote als Anteil der Leasinginvestitionen an den gesamten Bruttoanlageninvestitionen, nennt man Leasingquote. Exkludiert werden dabei die Investitionen für Wohnungsbau. Die Leasingquote bezieht sich auf ein Geschäftsjahr.
Aufgrund der Anfangskalkulation seitens des Leasinggebers ergibt sich eine Berechnung für die Leasingrate. Die Leasingrate beinhaltet dann die Investitionskosten zuzüglich einer Gewinnmarge. Ferner richtet sich diese Rate zumeist ebenfalls nach Nutzungsdauer und Fungibilität des Wirtschaftsgutes. Sie wird vom Leasingnehmer getragen. Leasingraten werden zumeist monatlich im Voraus entrichtet.
Zu Beginn eines Leasingvertrags erhält der Leasingnehmer eine sogenannte Leasingrechnung. Diese beinhaltet einmalig die Summe aller Leasingratenzahlungen im überblick. Diese dient der Kontrolle und übersicht im beiderseitigen Einverständnis. Ferner werden damit alle Zahlungspflichten dargelegt.
Der Bundesfinanzhof der Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen des Leasings im Jahre 1970 ein Grundsatzurteil gefällt (Leasing-Urteil des BFH). Durch die damalige Klärung der ertragsteuerliche Behandlung des Leasings war der Weg für dieses frei. Hierauf basierten auch die Leasingerlasse des Ministeriums für Finanzen. Siehe hierzu auch; Leasingerlasse.
Das Leasingobjekt, da es Eigentum des Leasinggebers ist, wird bei diesem bilanziell aktiviert. Diese werden dann als Leasingvermögen im Anlagevermögen ausgewiesen. Diese Leasingobjekte sind zur Nutzung dem Leasingnehmer überlassen. Grundlage dafür ist die Maßgeblichkeit der Afa-Tabelle.
Der zentrale Bestandteil des Leasings ist der Leasingvertrag. Der Leasingvertrag regelt die Nutzung und überlassung des Leasinggegenstands. Ferner regelt dieser die Laufzeit und Rückgabe- beziehungsweise übergabemodalitäten. Der Leasingvertrag reglementiert und steuert das Vertragsverhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber.
Im Falle des Leasingnehmers ist eine Untervermietung möglich. Dies geht aber nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Leasinggebers (Leasingvertrag mit Untervermietung). Hierfür gibt es auch vertragliche Formulierungen, die dies von vorneherein regeln können.
Oftmals können Leasingverträge auch mit variabler Laufzeit versehen sein. Besonders im Bereich des Fahrzeugleasings ist diese Vertragsform anzutreffen. Häufig ist hierbei auch die Variabilität der Anzahlung möglich.
Bei den Leasingvertragsarten kann man grundsätzlich unterscheiden zwischen Teil- und Vollamortisation. Auch der Kilometerleasingvertrag kann hierbei auch eine Ausprägung sein.
Das Leasing kann in vielerlei Hinsicht Vorteile in sich bergen (Leasingvorteile). So ist das Leasing liquiditätsschonend und kann Raum für unternehmerische Flexibilität lassen. Das Leasing ist ferner eine Möglichkeit um langfristig unternehmerisch planen zu können. Im Falle des Fahrzeugleasings ist es eine Möglichkeit um stets über ein aktuelles Fahrzeug zu verfügen.
Die Leasing-Zahlungen können einerseits degressiven oder progressiven Art sein. Bei der degressiven Zahlung Progressive Zahlungen werden jedoch nur bei erstklassiger Bonität in der Regel vergeben. Das heißt also zunächst sind die Raten niedrig, danach ansteigend.
Im Rahmen eines Leasingvertrags können auch Leistungsstörungen verschiedenster Art auftreten. Diese kann durch das Versäumnis der Ratenzahlung beispielsweise entstehen. In diesem Falle können seitens des Leasinggebers Regressmaßnahmen ergriffen werden. Seitens des Leasingnehmers kann ebenfalls eine Störung erfolgen – beispielsweise technische Probleme, die zur Funktionseinschränkung des Leasingobjekts führen. Unabhängig davon sind im Falle der Leistungsstörung die Raten immer noch fällig und zu zahlen.
Im klassischen Sinne ist ein Lieferantenkredit ein kurzfristig gewährter Kredit. Dieser kann durch die Gewährung von Zahlungen auf Ziel gegeben werden. Zahlt dann der Schuldner vor dem Zahlungsziel kann zumeist ein Skonto zu dessen Gunsten abgezogen werden und verringert damit den Betrag. Zur Sicherung dieses Kredits gilt hierbei der Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten.
Die Lieferung ist das überbringen einer Ware an den Empfänger mittels eines Lieferanten. Im Falle des Leasings ist es wichtig zu beachten, dass die ordnungsgemäße Lieferung des Leasingobjekts durch Unterschrift der Abnahmebestätigung geleistet wird. Hierbei ist seitens des Leasingnehmers das Objekt vorher genauestens zu prüfen.
Aus dem Lateinischen entstammend mit der Bedeutung des “liquides”, also “flüssig” zu sein. Tatsächlich beschreibt die Liquidität die Verfügung ausreichend geldwerte Zahlungsmittel zu verfügen. Diese Fähigkeit ist notwendig um am Markt Wirtschaftsgüter rechtmäßig per definitionem tauschen zu können. Ferner beschreibt dies die Fähigkeit im betriebswirtschaftlichen Sinne seiner fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht und uneingeschränkt nachkommen zu können.
Auch Nutzfahrzeuge können geleast werden (LKW-Leasing (Nutzfahrzeug-Leasing)). Synonymische Begriffe sind hierbei auch Charter-Way. Mittlerweile ist das Leasaing von Nutzfahrzeugen europaweit vereinheitlicht worden und erfolgt nach EU-Richtlinien.