Anfangsbuchstabe G
Die GAP Versicherung soll eine Lücke, welche beim vorzeitigen Diebstahl, Schaden oder anderweitigem Zwischenfall auftritt, verhindern. Daher auch der englische Begriff “gap”, der so viel bedeutet wie Lücke. Im Falle eines Leasings oder Finanzierung kann es trotz Kaskoversicherung zu einer abrupten Zahlungsverpflichtung kommen, wenn das Fahrzeug beschädigt wurde. Selbst bei Fremdverschuldung ist der Nutzer unter Umständen nicht vor der Zahlung des Ausfalls für die Leasinggesellschaft gefeit. Im Fachjargon spricht man von einer Versicherung zum Schutz vor einer Amortisationslücke.
Im Leasing spricht man von unterschiedlichen Garantien. Einerseits die Fahrzeuggarantien und Gewährleistungen diese wird an den Leasingnehmer übertragen. Das heißt der eigentliche Anspruchsberechtigte, da Besitzer des Fahrzeugs, die Leasingbank, tritt den Garantieanspruch an den Halter des Fahrzeugs ab. Im Rahmen der Bonitätsprüfung und -sicherstellung können auch andererseits Rücknahmegarantien und Banksicherheiten abgesprochen werden. Das heißt es werden verschiedene Sicherheiten vor Vertragsabschluss vereinbart.
Die Gebrauchsfähigkeit beschriebt die einwandfreie Fähigkeit der Nutzung des Leasinggegenstandes. Im Falle des Fahrzeugleasings bedeute dies, dass der Leasingnehmer einerseits bei der übergabe darauf zu achten hat, dass diese Fähigkeit anstandslos besteht. Andererseits hat der Nutzer des Fahrzeuges während der gesamten Leasingdauer dafür zu sorgen, dass das Auto in einem gebrauchsfähigen Zustand verbleibt. Das heißt es muss für die Wartung und Pflege jederzeit ordnungsgemäß gesorgt sein. Ziel ist es dabei, dass Fahrzeug am Ende der Laufzeit eben in einem einwandfrei nutzbaren Zustand an den Leasinggeber zurück zu geben.
Der Barwert entspricht der Bedeutung des Gegenwartswert. Dieser wiederum beschreibt den Wert aller zukünftigen Leasingraten einschließlich des Restwertes und Abzinsung. Dieser Wert entspricht also allen Zahlungen zum Zeitpunkt Null. Ziel ist es dabei festzustellen, wie hoch ein Wert eines zukünftigen Zahlungsstroms zum derzeitigen Zeitpunkt ist.
Ein entscheidender Faktor zur Bestimmung und Richtlinie der Leasingraten ist der Geld- und Kapitalmarkt. Letztlich bestimmt die Situation an selbigem in welchem Umfeld, sprich Finanzierungsumfeld und unter welchen aktuellen Markteinflüssen, ein Fahrzeug aus Sicht der Leasinggesellschaft kapitalisiert werden kann. Da die Leasingrate sich in aller Regel während der Laufzeit nicht mehr ändert, ist diese Grundbestimmung am Anfang entscheidend. Besonders in Zeiten der Weltwirtschaftskrise sind derartige Erwägungen seitens der Refinanzierungsinstitute essentielle Schritte und bestimmen deren Folgekalkulationen maßgeblich. Das bedeutet im Endeffekt, dass in diesen Zeiten Leasingraten auch höher als zu Zeiten einer besseren wirtschaftlichen Lage vorherrschen können. Ebenfalls der kalkulierte Restwert des Fahrzeug, in Anbetracht der aktuellen und prognostizierten wirtschaftlichen Lage bestimmen die Ratenhöhe.
Im Rahmen des Insolvenzrechts taucht dieser Begriff auf (Gesamtvollstreckungs-Ordnung). Dieser beschreibt die Insolvenzabwicklung, die Restschuldbefreiung und Konkurs- beziehungsweise Vergleichs-Ordnung. Im Rahmen der Konkurs- und Vergleichs-Ordnung soll hierbei die Durchsetzung der materiell-rechtlichen Haftungsordnung in einem rein vermögensorientierten Verfahren erlauben. Die Restschuldbefreiung ist eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zur Abwicklung des Verbraucherkonkurses. Die Insolvenzabwicklung soll es ermöglichen, im Falle der Leasing-Nehmer Insolvenz, dem Leasing-Geber das Recht zu zuweisen, als wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer des Objektes, den Leasing-Vertrag fristlos zu kündigen und die Herausgabe des Objektes verlangen zu können. Desweiteren können Schadensersatzforderungen seitens der Leasing-Gesellschaft angemeldet werden.
Die Gewährleistung bestimmt die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit eines Werkes (Werkvertragsrecht) in § 634 BGB und im Sinne des Kaufrechts in § 437 BGB. Entscheidend ist hierbei, dass nicht alle Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden können sondern einer Reihenfolge bedürfen. So gibt es die Nacherfüllung, Minderung, Minderung, Schadensersatz und Selbstvornahme und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen. Demnach ist zuerst die Nacherfüllung anzuzeigen. Ist dieses Mittel erschöpft, so kann Minderung oder Rücktritt geltend gemacht werden.
Im Falle des Fahrzeugleasings ist es typisch, dass der Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag gegenüber dem Hersteller, darin enthalten auch die Gewährleistungsansprüche, vom Leasinggeber abgetreten bekommt. So können eben Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten eingefordert werden. Nach Leasingende erwirbt die Leasinggesellschaft diese Rechte und Pflichten zurück. Grundsätzlich gelten: Aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller stehen dem Leasinggeber Gewährleistungsansprüche bei Mängeln am Leasingobjekt gemäß § 459 ff. BGB zu - ferner dem Leasingnehmer folglich Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber aus § 537, 538 BGB zu.
Im Rahmen der steuerlichen und bilanziellen Behandlung von Leasing spielt somit die Auswirkung auf die Gewerbesteuer eine wichtige Rolle. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat sich die pauschalisierte Auswirkung der Leasingraten als einfache Betriebsausgaben geändert. Als neue Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer werden pauschalisierte Finanzierungsanteile zu verschiedenen Prozentsätzen hinzugezogen. Hierbei werden in die Bemessungsgrundlage mit 25 Prozent Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Leasingraten hinzugerechnet, bei beweglichem Anlagevermögen mit 20 Prozent, bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 75 Prozent. Aber im Rahmen einer Mittelstandschonung seitens des Gesetzgebers, ist ein Freibetrag von 100.000 Euro bezogen auf die Summe der Zinsanteile eingeführt worden.
Wenn es darum geht in großen Mengen Fahrzeuge abzunehmen, besonders hinsichtlich des Leasings von Fahrzeugflotten, bieten viele Importeure und Hersteller von Kraftfahrzeugen Rabatte an. Diese kommen dann unter der Bezeichnung Großabnehmer Abkommen zustande. In Anbetracht der liefernden Händler und der Hersteller selbst gibt es dann Abkommen über die Höhe und Verteilung des einräumenden Rabattes an den Leasinggeber. Fazit des Ganzen ist es, zu überaus günstigen Konditionen ein Leasing abschließen zu können. Rabatte im zweitstelligen Bereich sind nichts Ungewöhnliches und zeugen von der Vorteilhaftigkeit.
Dies ist ein Aspekt, der sich im Immobilienleasing widerspiegelt. Diese Steuer (Grunderwerbsteuer) wird eigentlich in Höhe von 3,5 Prozent fällig bei Kauf von Grundbesitz. Für das Leasing ergibt sich nun folgende Handlungsweise: Damit die Grunderwerbsteuerbelastung nicht zweimal entrichtet werden muss, wird das zu bebauende Grundstücke nicht vom späteren Leasingnehmer erworben sondern direkt vom Immobilienleasingunternehmens selbst. Durch diese Gesamtinvestition seitens der sogenannten Objektgesellschaft wird die Liquidität des Leasingnehmers geschont. Wenn der Leasingvertrag dann endet, kann der Mieter die Geschäftsanteile der Objektgesellschaft übernehmen, dabei ist dann diese Vorgehensweise nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer.
Dies beschreibt die Laufzeit des Vertrages im Finance-Leasing, die nicht kündbar ist. Das heißt für diesen Zeitraum besteht keine Kündigungsmöglichkeit (Grundlaufzeit). Ferner ist dieser Zeitraum entscheidend für die definitorische Zuordnung des Wirtschaftsgutes beim Leasinggeber oder nehmer. Diese Einordnung geschieht laut dem geltenden deutschen Steuerrecht. Diese können zwischen 40 und 90 Prozent der Zeit von Absetzung für Abnutzung betragen.
Dieser Aspekt beinhaltet durchaus das zentrale Stück eines Leasingvertrags. Thematisch überschneidet sich dieser Begriff mit der Grundlaufzeit. Während der Grundleasingzeit kann der Vertrag für gewöhnlich von keiner Seite gekündigt werden. Besonders im Gegensatz zum Operate-Leasing stehen hier Maßgeblichkeiten wie der Umstand, dass das Investitionsrisiko beim Leasingnehmer ist. Hingegen liegt das Kreditrisiko beim Leasinggeber. Nach der Grundleasingzeit stehen zumeist unterschiedliche Anschlussmöglichkeiten wie Rückgabe oder Kauf etc. zur Verfügung.
Während einer vorab geregelten Grund-Leasing-Zeit von je nach Wirtschaftsgut zwischen 40 und 90 % der Zeit für Abschreibung für Abnutzung laut AfA-Tabelle, kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Diese Werte richten sich jedoch nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Besonders im Fahrzeugleasing muss jedoch auch spezifisch unterschieden werden. Daher ergeben sich mitunter Leasingverträge mit einer Dauer von unter 40 Prozent.
Ebenfalls thematische überschneidung mit dem Begriff Grundleasingzeit. Synonyme sind auch: Grund-Leasing-Zeit oder Grundlaufzeit. Im Gegensatz zum Operate-Leasing, bei dem es keine feste Grundmietzeit und der Leasinggeber ebenfalls das volle Investitionsrisiko trägt, ist beim Finance-Leasing die Grundmietzeit fest definiert und während dieser Zeit nicht kündbar. Beim Finanzierungsleasing wird eine Vollamortisation angestrebt.
Eigentlich die Belastung eines Grundstücks, die in einer fest definierten Summe an einen Begünstigten zu zahlen ist. Im Falle des Leasings fällt dieser Bereich in das Immobilienleasing. Hierbei dient die Grundschuld als Sicherungsmaßnahme für die finanzierende Bank. Die Grundschuld wird dann in Form eines Eintrages in das Grundbuch im Ersten und/oder Zweiten Rang durchgeführt. Abgrenzung zur Hypothek: Diese Art der Forderung ist akzessorisch.
Dieses Gesetz dient im wesentlichen der Ordnung und Bestimmung sowie der Regelung des gewerblichen Güterverkehrs, ferner dem Werkverkehr und der Reglementierung der Aufsichtsbehörden sowie deren Möglichkeiten zur Sanktionierung. Auch Gebühren, Auslagen, Ermächtigungen und übergangslegungen werden hier geregelt. Im Einzelnen bedeutet der Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen sowie den einschließenden Werkverkehr. Das Güterkraftverkehrsgesetz ist in sechs Abschnitte unterteilt.